KONSUMENTENSCHUTZ BEIM HAUSTÜRGESCHÄFT

Wenn der Vertreter eines Unternehmens mit seinem Warenangebot an der Haustür läutet und seinen Gegenüber in ein Verkaufsgespräch verwickelt, ist die Gefahr immer vorhanden, überrumpelt zu werden. Daher genießen Konsumenten bei solchen sogenannten Haustürgeschäften immer besonderen Schutz, den das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gewährleistet.

Dieses sieht vor, dass ein Konsument, die einen Vertrag bei einem solchen Vertreterbesuch unterzeichnet, innerhalb einer Wochen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann. Es empfiehlt sich, den Rücktritt schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erklären.

Hat der Vertreter keinen schriftlichen Vertrag zurückgelassen, so beginnt die Rücktrittsfrist erst dann zu laufen, wenn der Kunde den schriftlichen Kaufvertrag erhalten hat.

Dieses Rücktrittsrecht gilt aber nicht nur bei diesen sogenannten Haustürgeschäften sondern in all jenen Fällen, in denen der Konsument seinen Kauf außerhalb des Geschäftslokales, des Markt- oder Messestandes abgegeben hat. Bspw. also auch bei Vertragsabschluss auf der Strasse. Besonders findige "Keiler" sprechen daher Passanten auf der Strasse individuell an und gehen dann mit ihnen in das naheliegende Geschäftslokal wo der Vertrag abgeschlossen wird.

Das Konsumentenschutzgesetz gewährt dem Verbraucher aber auch in diesen Fällen einen Schutz durch das Rücktrittsrecht, weil der erhöhte psychologische Druck auf den Verbraucher zum Vertragsabschluss (psychologischer Kaufzwang) auch bei solchen Vertragsanbahnungen immer vorhanden ist.

Dieses Rücktrittsrecht gilt wohlgemerkt nur für sogenannte Verbraucher, also Konsumenten und nicht für Unternehmer. Wird etwa ein Geschäftsinhaber von einem Vertreter besucht und kommt es zu einem Abschluss des Vertrages, so besteht für den Geschäftsmann kein Rücktrittsrecht.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.