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Wenn der Vertreter eines Unternehmens mit seinem Warenangebot an
der Haustür läutet und seinen Gegenüber in ein Verkaufsgespräch
verwickelt, ist die Gefahr immer vorhanden, überrumpelt zu
werden. Daher genießen Konsumenten bei solchen sogenannten
Haustürgeschäften immer besonderen Schutz, den das Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) gewährleistet.
Dieses sieht vor, dass ein Konsument, die einen Vertrag bei einem
solchen Vertreterbesuch unterzeichnet, innerhalb einer Wochen ohne
Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann. Es empfiehlt
sich, den Rücktritt schriftlich per eingeschriebenen Brief
zu erklären.
Hat der Vertreter keinen schriftlichen Vertrag zurückgelassen,
so beginnt die Rücktrittsfrist erst dann zu laufen, wenn der
Kunde den schriftlichen Kaufvertrag erhalten hat.
Dieses Rücktrittsrecht gilt aber nicht nur bei diesen sogenannten
Haustürgeschäften sondern in all jenen Fällen, in
denen der Konsument seinen Kauf außerhalb des Geschäftslokales,
des Markt- oder Messestandes abgegeben hat. Bspw. also auch bei
Vertragsabschluss auf der Strasse. Besonders findige "Keiler"
sprechen daher Passanten auf der Strasse individuell an und gehen
dann mit ihnen in das naheliegende Geschäftslokal wo der Vertrag
abgeschlossen wird.
Das Konsumentenschutzgesetz gewährt dem Verbraucher aber auch
in diesen Fällen einen Schutz durch das Rücktrittsrecht,
weil der erhöhte psychologische Druck auf den Verbraucher zum
Vertragsabschluss (psychologischer Kaufzwang) auch bei solchen Vertragsanbahnungen
immer vorhanden ist.
Dieses Rücktrittsrecht gilt wohlgemerkt nur für sogenannte
Verbraucher, also Konsumenten und nicht für Unternehmer. Wird
etwa ein Geschäftsinhaber von einem Vertreter besucht und kommt
es zu einem Abschluss des Vertrages, so besteht für den Geschäftsmann
kein Rücktrittsrecht.
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