| Oft besuchen
Mitarbeiter von Unternehmen während ihres Dienstverhältnisses
teure Ausbildungsveranstaltungen. Die Firma kommt für die diesbezüglichen
Kosten auf, weil die Ausbildung bzw. die besondere Schulung des Angestellten
dem Unternehmen zugute kommt. Was geschieht, wenn der Dienstnehmer
kündigt und sein durch die Ausbildung erworbenes Wissen somit
dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung steht?
Grundsätzlich sind Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, in dem sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der
Ausbildungs- und Schulungskosten verpflichtet, zulässig. Schlagend
kann eine solche Vereinbarung nur bei Selbstkündigung, unbegründetem
Austritt des Mitarbeiters oder bei Entlassung werden, wenn also
der Dienstnehmer sein Ausscheiden aus dem Unternehmen selbst zu
verantworten hat.
Gibt es eine solche Rückzahlungsvereinbarung, so können
die Ausbildungskosten dessen ungeachtet aber nicht für allzu
lang vergangene Zeiten zurückgefordert werden. Von der Rechtsprechung
akzeptiert wird die Rückforderung für die Dauer von 3
Jahren, zurückgerechnet ab dem Datum des Ausscheidens.
Allerdings prüfen die Gerichte genau, ob solche Rückzahlungsvereinbarungen
nicht zu einer unzumutbaren Beschränkung des grundsätzlich
zustehenden Kündigungsrechtes führt und somit gegen die
guten Sitten verstoßen. Einen Verstoß gegen die guten
Sitten nimmt das Gericht immer dann an, wenn die Abwägung der
Interessen des Dienstgebers einerseits mit jenen des Arbeitnehmers
andererseits eine grobe Verletzung der Interessen des Arbeitnehmers
ergibt, bspw. dann, wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beträchtliche
finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn
die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig
große Belastung bedeuten würde.
So etwa hat der oberste Gerichtshof in einem Fall, bei dem eine
Fluggesellschaft die Ausbildungskosten für einen Piloten, der
das Dienstverhältnis selbst gekündigt hat, forderte, entschieden,
dass die Rückzahlungsverpflichtung zwar zulässig ist,
allerdings gemäßigt und nur aliquotiert gefordert werden
kann.
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