AUSBILDUNGSKOSTEN BEI KÜNDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Oft besuchen Mitarbeiter von Unternehmen während ihres Dienstverhältnisses teure Ausbildungsveranstaltungen. Die Firma kommt für die diesbezüglichen Kosten auf, weil die Ausbildung bzw. die besondere Schulung des Angestellten dem Unternehmen zugute kommt. Was geschieht, wenn der Dienstnehmer kündigt und sein durch die Ausbildung erworbenes Wissen somit dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung steht?

Grundsätzlich sind Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in dem sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Ausbildungs- und Schulungskosten verpflichtet, zulässig. Schlagend kann eine solche Vereinbarung nur bei Selbstkündigung, unbegründetem Austritt des Mitarbeiters oder bei Entlassung werden, wenn also der Dienstnehmer sein Ausscheiden aus dem Unternehmen selbst zu verantworten hat.

Gibt es eine solche Rückzahlungsvereinbarung, so können die Ausbildungskosten dessen ungeachtet aber nicht für allzu lang vergangene Zeiten zurückgefordert werden. Von der Rechtsprechung akzeptiert wird die Rückforderung für die Dauer von 3 Jahren, zurückgerechnet ab dem Datum des Ausscheidens.

Allerdings prüfen die Gerichte genau, ob solche Rückzahlungsvereinbarungen nicht zu einer unzumutbaren Beschränkung des grundsätzlich zustehenden Kündigungsrechtes führt und somit gegen die guten Sitten verstoßen. Einen Verstoß gegen die guten Sitten nimmt das Gericht immer dann an, wenn die Abwägung der Interessen des Dienstgebers einerseits mit jenen des Arbeitnehmers andererseits eine grobe Verletzung der Interessen des Arbeitnehmers ergibt, bspw. dann, wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beträchtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeuten würde.

So etwa hat der oberste Gerichtshof in einem Fall, bei dem eine Fluggesellschaft die Ausbildungskosten für einen Piloten, der das Dienstverhältnis selbst gekündigt hat, forderte, entschieden, dass die Rückzahlungsverpflichtung zwar zulässig ist, allerdings gemäßigt und nur aliquotiert gefordert werden kann.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.