| Das Eingehen
von Bürgschaften für den Kredit einer anderen Person kommt
in Familien und unter Freunden immer wieder vor. Kann der Kreditnehmer
nicht mehr zahlen, so hat die Bank die Möglichkeit, sich an den
Bürgen zu wenden und die Rückzahlung des Kredites von ihm
zu fordern.
Nicht selten kommt es vor, dass Personen in der Auffassung, der
Kredit könne ohnehin leicht vom Kreditschuldner zurückbezahlt
werden, leichtfertig Bürgschaften eingehen. Wenn dann die Bank
den Bürgen in Anspruch nimmt, so kann die Finanzielle Situation
für den Bürgen selbst oft sehr kritisch werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer kürzlich veröffentlichten
Entscheidung die Aufklärungspflicht von Banken im Zusammenhang
mit dem Eingehen von Bürgschaften verschärft. Anlassfall
war die Übernahme einer Bürgschaft einer Frau, die für
den Kredit ihrer Mutter in Höhe von S 500.000,-- (EUR 36.336,--)
gebürgt hat. Die Bank teilte der Tochter nicht mit, dass die
Mutter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, wovon die Bank sehr
wohl informiert gewesen ist. Die Bank führte sogar bereits
einen Gerichtsprozess gegen die Mutter, deren Grundstück bereits
mit Pfandrechten behaftet war. Die Tochter wurde nicht informiert,
der Kredit fällig gestellt und von der Tochter als Bürgin
eingeklagt.
Der OGH entschied dazu, dass derjenige, der einen Bürgschaft
unterschreibt und von der Bank nicht über die wahre finanzielle
Situation des Schulders informiert wird, nicht zahlen muss, wenn
er durch diese Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Begründet
wird dieser Richterspruch mit dem Konsumentenschutzgesetz. Dieses
sieht vor, dass der Gläubiger einen Konsumenten, der als Bürge
mithaftet, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweisen
muss, wenn er erkennt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit
voraussichtlichen nicht oder nicht vollständig erfüllen
kann.
Da Banken in der Regel Kredite gegen Bürgschaften vergeben,
wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners bereits angespannt
ist, wird diese erhöhte Aufklärungspflicht wohl bei so
manchen Personen dazu führen, dass sie eine Bürgschaft
doch nicht übernehmen, um nicht selbst Gefahr zu laufen, sich
zu überschulden.
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