LICHTBLICK FÜR ANRAINER VON DISCOTHEKEN UND GASTHÖFEN

Für Gastwirte bzw. Inhaber von Discotheken könnten schwere Zeiten anbrechen. Der Zu- und Abfahrtslärm von Gästen wird von vielen Nachbarn von Discotheken, Kaffeehäusern und Gasthöfen als störend empfunden.

Noch mehr verärgert sind die Nachbarn aber dann, wenn zu den Lärmstörungen auch noch andere Immissionen dazu kommen, wenn nämlich zu fortgeschrittener Stunde alkoholisierte Gäste Gläser zerschlagen bzw. auf das Nachbargrundstück werfen, auf dem Nachbargrund nahe der Gaststätte erbrechen und dgl.

Ein Nachbar eines Gastgewerbebetriebes "Espresso" hat Klage erhoben, weil bei geöffneter Eingangstür die laute Musik ins Freie dringe bzw. durch den Entlüftungsschacht ins Freie gelangen könne. Der Geräuschpegel betrage bei Discomusik am Wochenende bis 4 Uhr Früh rund 90 db, was eine ortsunübliche Lärmbelästigung darstelle.

Außerdem würden Gäste des Lokales auf der Hofeinfahrt des Nachbarn erbrechen, dort urinieren und Gläser zerschlagen. Der belästigte Nachbar begehrte klagsweise das Unterlassen dieser Lärmstörungen bzw. dieser unzumutbaren Immissionen.

Der Fall mußte letztlich vor dem Obersten Gerichtshof entschieden werden. Dieser urteilte, dass der Betreiber der Gaststätte bzw. der Diskothek "mit angemessenen Maßnahmen" dafür sorgen müsse, dass diese Lärmbelästigungen bzw. die weiteren Störungen unterbleiben.

Der Unternehmer sei für das das ortsübliche Maß übersteigenden störenden Einwirkungen verantwortlich und zwar auch, soweit diese nicht auf seinem eigenen Grundstück selbst erzeugt worden seien. Es genügt gemäß dem OGH, dass die Einwirkung die zurechenbare Folge des Gastbetriebes ist, wobei es unerheblich ist, dass diese Beeinträchtigung letztlich auf den eigenständigen Entschluss eines Dritten zurück geht.

Das bedeutet, dass der Gastwirt bzw. Diskothekenbetreiber aufgrund dieser Entscheidung ab nun veranlasst sein wird, auf seine Gäste in zumutbarer Weise einzuwirken, dass sie sich vor dem Gastbetrieb gegenüber den Nachbarn entsprechend rücksichtsvoll benehmen bzw. dass der Lärm, der aus der Diskothek dringt, auf eine Weise minimiert wird, die es den Nachbarn erlaubt, ihre Nachtruhe ungestört genießen zu können.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.