HAFTUNG FÜR EIN FEHLERHAFTES PRODUKT

Ein Landwirt leidet unter ständigen Knieschmerzen, man empfiehlt ihm eine Knieoperation, bei der er ein neues Kniegelenk erhält. Die Operation verläuft zufriedenstellend, nach einem Jahr treten jedoch neuerlich Schmerzen auf man stellt fest, dass ein defektes Kniegelenk eingesetzt wurde, er muss neuerlich operiert werden und sich weiteren Rehabilitationsaufenthalten und Behandlungen unterziehen.

Ein Malermeister klettert auf eine nagelneue Leiter, die er soeben gekauft hatte. Oben angekommen, bricht eine Sprosse, er kommt zu Sturz und erleidet schwere Verletzungen.

Beide Fälle haben eines gemeinsam: Es ist jeweils ein Fehlerhaftes Produkt Ursache eines beträchtlichen Schadens, dessen Ersatz die geschädigten Personen verlangen können. Das Produkthaftungsgesetz regelt die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers für sein Erzeugnis.

Demnach werden Personen- und Sachschäden ersetzt, die durch Fehler verursacht werden, die das Produkt beim Inverkehrbringen durch den Haftpflichtigen hatte. Haftpflichtig ist der Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat und auch der Unternehmer, der es importiert hat.

Eine wesentliche Erleichterung bei der Rechtsdurchsetzung ist die sogenannte Beweislastumkehr. Der Erzeuger des Fehlerhaften Produktes muss beweisen, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in Verkehr gebracht hat.

Bei der Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.