| Ein Landwirt
leidet unter ständigen Knieschmerzen, man empfiehlt ihm eine
Knieoperation, bei der er ein neues Kniegelenk erhält. Die Operation
verläuft zufriedenstellend, nach einem Jahr treten jedoch neuerlich
Schmerzen auf man stellt fest, dass ein defektes Kniegelenk eingesetzt
wurde, er muss neuerlich operiert werden und sich weiteren Rehabilitationsaufenthalten
und Behandlungen unterziehen.
Ein Malermeister klettert auf eine nagelneue Leiter, die er soeben
gekauft hatte. Oben angekommen, bricht eine Sprosse, er kommt zu
Sturz und erleidet schwere Verletzungen.
Beide Fälle haben eines gemeinsam: Es ist jeweils ein Fehlerhaftes
Produkt Ursache eines beträchtlichen Schadens, dessen Ersatz
die geschädigten Personen verlangen können. Das Produkthaftungsgesetz
regelt die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers
für sein Erzeugnis.
Demnach werden Personen- und Sachschäden ersetzt, die durch
Fehler verursacht werden, die das Produkt beim Inverkehrbringen
durch den Haftpflichtigen hatte. Haftpflichtig ist der Unternehmer,
der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat und auch
der Unternehmer, der es importiert hat.
Eine wesentliche Erleichterung bei der Rechtsdurchsetzung ist die
sogenannte Beweislastumkehr. Der Erzeuger des Fehlerhaften Produktes
muss beweisen, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht
hat, noch nicht hatte, als er es in Verkehr gebracht hat.
Bei der Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen gilt
die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des
Geschädigten von Schaden und Schädiger.
|