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Das österreichische Führerscheingesetz regelt u. a.,
unter welchen Voraussetzungen die Lenkerberechtigung entzogen, eingeschränkt
oder für erloschen erklärt wird. Die Entziehung der Lenkerberechtigung
ist u. a. beim Lenken und bei Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in
alkoholbeeinträchtigtem Zustand möglich. Hiezu ist darauf
zu verweisen, dass ein Lenken bzw. die Inbetriebnahme auf einer
Straße mit öffentlichen Verkehr vorliegen muss.
Wird ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auf einem Privatgrund
gelenkt, so ist ein Führerscheinentzug gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Inbetriebnehmen selbst ist nach dem Gesetz jedenfalls eine Tätigkeit,
die dem Lenken vorausgeht.
Die Inbetriebnahme eines PKW´s liegt etwa dann vor, wenn
dessen Motor in Gang gesetzt wird, auch wenn dies nur dem Zweck
dient, die Wagenheizung oder die Scheibenwaschanlage einzuschalten
oder zu kontrollieren. Rechtlich unerheblich ist dabei, ob die Ingangsetzung
des Motors vom Fahrer- oder vom Beifahrersitz aus erfolgt oder ob
Bremsen gelöst werden oder nicht.
Beim Führerscheinentzug muss die Behörde auch gewisse
Verfahrensvorschriften einhalten, ansonsten Rechtswidrigkeit vorliegt.
Nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte
darf z. B. eine Atemluftalkoholuntersuchung erst 15 Minuten nach
dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden. Wenn der Autolenker
also unmittelbar nach dem Konsum eines alkoholischen Getränkes
das Lokal verläßt und nur einigen 100 Meter entfernt
zur Atemluftalkoholuntersuchung durch einen Gendarmeriebeamten gebeten
wird, so ist der Beamte verpflichtet, 15 Minuten bis zur Atemluftuntersuchung
zuzuwarten. Erfolgt dies nicht, kann es zu einer Verfälschung
des Ergebnisses kommen, weshalb ein allfälliger Entzug der
Lenkerberechtigung rechtswidrig wäre.
Es wird darüber hinaus oft übersehen, dass nach den Bestimmungen
des Führerscheingesetzes auf den Zeitpunkt des Lenkens abzustellen
ist. Nicht maßgeblich ist dabei die Messung der Atemluft.
Wenn nun ein einschreitender Beamter in Entsprechung der Verwendungsrichtlinien
für Atemluftalkoholmessgeräte mit der Messung der Atemluft
15 Minuten zuwartet, so ist des durchaus möglich, dass der
Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung ein anderer ist,
als zum Zeitpunkt des Lenkens.
Dies deshalb, weil des Resorption des Alkohols üblicherweise
erst nach 1 Stunde beendet ist. Liegt nun das Ergebnis der Atemluftmessung
im Grenzbereich, etwa bei 0,6 Promille so sollte die Entziehung
der Lenkerberechtigung oder die ein einem eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren
verhängte Strafe nicht widerspruchslos hingenommen werden.
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