FÜHRERSCHEINENTZUG

Das österreichische Führerscheingesetz regelt u. a., unter welchen Voraussetzungen die Lenkerberechtigung entzogen, eingeschränkt oder für erloschen erklärt wird. Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist u. a. beim Lenken und bei Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand möglich. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass ein Lenken bzw. die Inbetriebnahme auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr vorliegen muss.

Wird ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auf einem Privatgrund gelenkt, so ist ein Führerscheinentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Das Inbetriebnehmen selbst ist nach dem Gesetz jedenfalls eine Tätigkeit, die dem Lenken vorausgeht.

Die Inbetriebnahme eines PKW´s liegt etwa dann vor, wenn dessen Motor in Gang gesetzt wird, auch wenn dies nur dem Zweck dient, die Wagenheizung oder die Scheibenwaschanlage einzuschalten oder zu kontrollieren. Rechtlich unerheblich ist dabei, ob die Ingangsetzung des Motors vom Fahrer- oder vom Beifahrersitz aus erfolgt oder ob Bremsen gelöst werden oder nicht.

Beim Führerscheinentzug muss die Behörde auch gewisse Verfahrensvorschriften einhalten, ansonsten Rechtswidrigkeit vorliegt.

Nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte darf z. B. eine Atemluftalkoholuntersuchung erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden. Wenn der Autolenker also unmittelbar nach dem Konsum eines alkoholischen Getränkes das Lokal verläßt und nur einigen 100 Meter entfernt zur Atemluftalkoholuntersuchung durch einen Gendarmeriebeamten gebeten wird, so ist der Beamte verpflichtet, 15 Minuten bis zur Atemluftuntersuchung zuzuwarten. Erfolgt dies nicht, kann es zu einer Verfälschung des Ergebnisses kommen, weshalb ein allfälliger Entzug der Lenkerberechtigung rechtswidrig wäre.

Es wird darüber hinaus oft übersehen, dass nach den Bestimmungen des Führerscheingesetzes auf den Zeitpunkt des Lenkens abzustellen ist. Nicht maßgeblich ist dabei die Messung der Atemluft. Wenn nun ein einschreitender Beamter in Entsprechung der Verwendungsrichtlinien für Atemluftalkoholmessgeräte mit der Messung der Atemluft 15 Minuten zuwartet, so ist des durchaus möglich, dass der Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung ein anderer ist, als zum Zeitpunkt des Lenkens.

Dies deshalb, weil des Resorption des Alkohols üblicherweise erst nach 1 Stunde beendet ist. Liegt nun das Ergebnis der Atemluftmessung im Grenzbereich, etwa bei 0,6 Promille so sollte die Entziehung der Lenkerberechtigung oder die ein einem eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafe nicht widerspruchslos hingenommen werden.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.