| Es kann am
Arbeitsplatz jederzeit passieren: Ein Angestellter führt Überweisungen
per Computer unrichtig durch, wodurch vom Konto des Arbeitgebers erhöhte
Beträge abgebucht werden, ein Kraftfahrer verursacht wegen überhöhter
Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall, der LKW stürzt um und es
entsteht Totalschaden an der Ladung und am LKW.
In beiden Fällen hat ein Dienstnehmer aus eigenen Verschulden
geschädigt. Grundsätzlich hat jeder für den von ihm
begangenen Schaden selbst einzustehen, wobei der Grad des Verschuldens
beim Umfang der Ersatzpflicht berücksichtigt wird.
Diese strenge Anwendung des Schadenersatzrechtes würde jedoch
Angestellte bzw. Arbeiter, die bei Ausübung ihres Berufes ihren
Dienstgeber schädigen, besonders hart treffen. Er wäre
aufgrund seines Einkommens oft nicht in der Lage, Schadenersatz
zu leisten.
Durch das Dienstnehmer Haftpflichtgesetz (DNHG) wird daher die
Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer bei der Erbringung
seiner Leistung dem Arbeitgeber zufügt, eingeschränkt.
Demnach kann das Gericht bei grob fahrlässigem Verhalten den
Schadenersatz mäßigen, bei leicht fahrlässigem Verhalten,
das ist ein Versehen minderen Grades, kann der Schadenersatz überhaupt
ganz erlassen werden. Bei der Entscheidung hat das Gericht darauf
bedacht zu nehmen, welche Verantwortung dem Dienstnehmer übertragen
war, unter welchen Bedingungen er seine Dienstleistung zu erbringen
hatte und wie hoch der Grad seiner Ausbildung war.
Der oberste Gerichtshof (OGH) bewertete das Verlassen der Kontrolle,
ob das Kühlwasser eines LKW abgeflossen ist, bei einem Jugendlichen
Dienstnehmer noch als entschuldbare Fehlleistung und befreite diesen
von Schadenersatzverpflichtungen. In einem anderen Fall, als der
Dienstnehmer aufgrund der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um ein Drittel einen Unfall verursachte
und den Dienstgeber dadurch schädigte, sah das Gericht ein
grob fahrlässiges Verhalten uns somit die Verpflichtung zum
Schadenersatz.
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