ZUR HAFTUNG DES ARBEITNEHMERS

Es kann am Arbeitsplatz jederzeit passieren: Ein Angestellter führt Überweisungen per Computer unrichtig durch, wodurch vom Konto des Arbeitgebers erhöhte Beträge abgebucht werden, ein Kraftfahrer verursacht wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall, der LKW stürzt um und es entsteht Totalschaden an der Ladung und am LKW.

In beiden Fällen hat ein Dienstnehmer aus eigenen Verschulden geschädigt. Grundsätzlich hat jeder für den von ihm begangenen Schaden selbst einzustehen, wobei der Grad des Verschuldens beim Umfang der Ersatzpflicht berücksichtigt wird.

Diese strenge Anwendung des Schadenersatzrechtes würde jedoch Angestellte bzw. Arbeiter, die bei Ausübung ihres Berufes ihren Dienstgeber schädigen, besonders hart treffen. Er wäre aufgrund seines Einkommens oft nicht in der Lage, Schadenersatz zu leisten.

Durch das Dienstnehmer Haftpflichtgesetz (DNHG) wird daher die Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer bei der Erbringung seiner Leistung dem Arbeitgeber zufügt, eingeschränkt.

Demnach kann das Gericht bei grob fahrlässigem Verhalten den Schadenersatz mäßigen, bei leicht fahrlässigem Verhalten, das ist ein Versehen minderen Grades, kann der Schadenersatz überhaupt ganz erlassen werden. Bei der Entscheidung hat das Gericht darauf bedacht zu nehmen, welche Verantwortung dem Dienstnehmer übertragen war, unter welchen Bedingungen er seine Dienstleistung zu erbringen hatte und wie hoch der Grad seiner Ausbildung war.

Der oberste Gerichtshof (OGH) bewertete das Verlassen der Kontrolle, ob das Kühlwasser eines LKW abgeflossen ist, bei einem Jugendlichen Dienstnehmer noch als entschuldbare Fehlleistung und befreite diesen von Schadenersatzverpflichtungen. In einem anderen Fall, als der Dienstnehmer aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ein Drittel einen Unfall verursachte und den Dienstgeber dadurch schädigte, sah das Gericht ein grob fahrlässiges Verhalten uns somit die Verpflichtung zum Schadenersatz.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.