| Immer mehr
Paare ziehen die Lebensgemeinschaft der Ehe vor. Der Gesetzgeber hat
diesem Umstand noch kaum Rechnung getragen. Tatsächlich ist die
Lebensgemeinschaft rechtlich nicht geregelt, sodass in rechtlicher
Hinsicht ein großer Unterschied besteht, ob ein Paar verheiratete
ist oder nicht.
So regelt das Ehegesetz für den Fall der Scheidung, wie das
gemeinsame Vermögen und die gemeinsamen Ersparnisse aufzuteilen
sind. Bei Lebensgefährten, die sich trennen, gibt es im Hinblick
auf die Aufteilung keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen.
Dies bedeutet natürlich nicht, dass die von den Lebensgefährten
erbrachten Leistungen nicht abgegolten werden, sondern lediglich,
dass man für den Fall der Trennung auf die allgemeinen zivilrechtlichen
Bestimmungen zurückgreifen muss.
Kommt es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft, so ist das
Vermögen zwischen den Lebensgefährten aufzuteilen, wobei
reine gemeinsame Vereinbarung natürlich maßgebend ist.
Lediglich dann, wenn keine Einigung erreicht werden kann, ist eine
Entscheidung durch Klage und durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Nicht selten ist etwa ein gemeinsam errichtetes Haus Gegenstand
der Aufteilung.
Jener Lebensgefährte, der dem anderem beim Hausbau durch Geld
und Arbeitsleistungen geholfen hat, kann sowohl die Geldleistung
zurückfordern als auch Entgelt für seine Arbeitsleistung
begehren. Keinen Anspruch hat er jedoch an einer eventuellen Werterhöhung
des Hauses, die allenfalls nach einer gewissen Zeit eingetreten
ist.
Auch im Erbrecht ist die Lebensgemeinschaft unberücksichtigt.
Der Überlebende Teil hat nur dann einen Erbanspruch, wenn er
in einem Testament auch als Erbe eingesetzt wurde. Schließlich
können Lebensgefährten gemeinsam auch keine Eigentumswohnung
erwerben.
Hier plant der Gesetzgeber jedoch eine Änderung. Ab 1.1.2002
soll der gemeinsame Erwerb einer Eigentumswohnung auch für
Lebensgefährten möglich sein.
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