DIE RECHTSSTELLUNG VON LEBENSGEFÄHRTEN

Immer mehr Paare ziehen die Lebensgemeinschaft der Ehe vor. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand noch kaum Rechnung getragen. Tatsächlich ist die Lebensgemeinschaft rechtlich nicht geregelt, sodass in rechtlicher Hinsicht ein großer Unterschied besteht, ob ein Paar verheiratete ist oder nicht.

So regelt das Ehegesetz für den Fall der Scheidung, wie das gemeinsame Vermögen und die gemeinsamen Ersparnisse aufzuteilen sind. Bei Lebensgefährten, die sich trennen, gibt es im Hinblick auf die Aufteilung keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die von den Lebensgefährten erbrachten Leistungen nicht abgegolten werden, sondern lediglich, dass man für den Fall der Trennung auf die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen zurückgreifen muss.

Kommt es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft, so ist das Vermögen zwischen den Lebensgefährten aufzuteilen, wobei reine gemeinsame Vereinbarung natürlich maßgebend ist. Lediglich dann, wenn keine Einigung erreicht werden kann, ist eine Entscheidung durch Klage und durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nicht selten ist etwa ein gemeinsam errichtetes Haus Gegenstand der Aufteilung.

Jener Lebensgefährte, der dem anderem beim Hausbau durch Geld und Arbeitsleistungen geholfen hat, kann sowohl die Geldleistung zurückfordern als auch Entgelt für seine Arbeitsleistung begehren. Keinen Anspruch hat er jedoch an einer eventuellen Werterhöhung des Hauses, die allenfalls nach einer gewissen Zeit eingetreten ist.

Auch im Erbrecht ist die Lebensgemeinschaft unberücksichtigt. Der Überlebende Teil hat nur dann einen Erbanspruch, wenn er in einem Testament auch als Erbe eingesetzt wurde. Schließlich können Lebensgefährten gemeinsam auch keine Eigentumswohnung erwerben.

Hier plant der Gesetzgeber jedoch eine Änderung. Ab 1.1.2002 soll der gemeinsame Erwerb einer Eigentumswohnung auch für Lebensgefährten möglich sein.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.