WICHTIGE NEUERUNGEN IM MIETRECHT

Daran, dass das Mietrechtsgesetz (MRG) in regelmäßigen Abständen geändert wird, hat man sich bereits gewöhnt. Die Vielzahl der Novellierungen des MRG, das seit 1981 besteht, hat schließlich dazu geführt, dass auch Experten nur mehr mit Mühe das Dickicht der Normen durchblicken.

Seit 1.1.2002 wurde ein ganz wesentlicher Bereich des MRG, nämlich der Anwendungsbereich des Gesetzes, neu geregelt. Demnach sind Einfamilienhäuser dann, wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde, nicht mehr vom MRG umfasst. Dies hat für Vermieter und Mieter von Einfamilienhäusern weitreichende Konsequenzen, über die man jedenfalls informiert sein muss: Im Detail bedeutet dies, dass für die Mieter von Einfamilienhäusern kein Kündigungsschutz gemäß dem MRG mehr besteht.

Der Eigentümer und Vermieter des Hauses kann daher den Mietvertrag mit seinem Mieter jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ohne Nennung eines Grundes aufkündigen. Wird das Haus als Geschäftslokal verwendet, so gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartal.

Für den Mieter bedeutet dies einen wesentlichen Nachteil im Vergleich zur Rechtslage vor dem 31.12.2001. Damals konnte das Mietverhältnis nur aus wichtigen, im Gesetz angeführten Gründen, aufgekündigt werden. Solche Gründe waren beispielsweise Säumigkeit bei der Mietzinszahlung, nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, Eigenbedarf des Vermieters (unter bestimmten Voraussetzungen), und dgl.

Die Herausnahme von Einfamilienhäusern aus dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes bringt außerdem, dass Befristungen des Mietvertrages beliebig vereinbart werden können. So gibt es, anders als bei Mietverhältnissen, die dem MRG unterliegen, keine Mindestvertragsdauer, auch Verlängerungen des Mietverhältnisses sind beliebig möglich.

Um unliebsame Überraschungen nach Abschluss eines Mietvertrages zu vermeiden, empfiehlt es sich sowohl für den Hauseigentümer als auch für den Mieter, vor Vertragsabschluss fundierte Rechtsberatung einzuholen.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.