| Daran, dass
das Mietrechtsgesetz (MRG) in regelmäßigen Abständen
geändert wird, hat man sich bereits gewöhnt. Die Vielzahl
der Novellierungen des MRG, das seit 1981 besteht, hat schließlich
dazu geführt, dass auch Experten nur mehr mit Mühe das Dickicht
der Normen durchblicken.
Seit 1.1.2002 wurde ein ganz wesentlicher Bereich des MRG, nämlich
der Anwendungsbereich des Gesetzes, neu geregelt. Demnach sind Einfamilienhäuser
dann, wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde,
nicht mehr vom MRG umfasst. Dies hat für Vermieter und Mieter
von Einfamilienhäusern weitreichende Konsequenzen, über
die man jedenfalls informiert sein muss: Im Detail bedeutet dies,
dass für die Mieter von Einfamilienhäusern kein Kündigungsschutz
gemäß dem MRG mehr besteht.
Der Eigentümer und Vermieter des Hauses kann daher den Mietvertrag
mit seinem Mieter jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist ohne Nennung eines Grundes aufkündigen.
Wird das Haus als Geschäftslokal verwendet, so gilt eine dreimonatige
Kündigungsfrist zum Quartal.
Für den Mieter bedeutet dies einen wesentlichen Nachteil im
Vergleich zur Rechtslage vor dem 31.12.2001. Damals konnte das Mietverhältnis
nur aus wichtigen, im Gesetz angeführten Gründen, aufgekündigt
werden. Solche Gründe waren beispielsweise Säumigkeit
bei der Mietzinszahlung, nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes,
Eigenbedarf des Vermieters (unter bestimmten Voraussetzungen), und
dgl.
Die Herausnahme von Einfamilienhäusern aus dem Geltungsbereich
des Mietrechtsgesetzes bringt außerdem, dass Befristungen
des Mietvertrages beliebig vereinbart werden können. So gibt
es, anders als bei Mietverhältnissen, die dem MRG unterliegen,
keine Mindestvertragsdauer, auch Verlängerungen des Mietverhältnisses
sind beliebig möglich.
Um unliebsame Überraschungen nach Abschluss eines Mietvertrages
zu vermeiden, empfiehlt es sich sowohl für den Hauseigentümer
als auch für den Mieter, vor Vertragsabschluss fundierte Rechtsberatung
einzuholen.
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