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Das sogenannte Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 bringt
eine wesentliche Änderung im Bereich der Obsorgeregelung hinsichtlich
der gemeinsamen Kinder. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mußten
sich bisher die Eltern vor der Scheidung einigen, wem die Ausübung
des Obsorgerechtes in Zukunft zukommen soll.
Kam es zu keiner Einigung, so war eine einvernehmliche Scheidung
ausgeschlossen. In solchen Fällen mußte die Ehescheidung
durch ein streitiges Gerichtsverfahren erfolgen, wobei im Anschluss
daran ein gesondertes Verfahren über die Ausübung des
Obsorgerechtes notwendig war.
Wesentlicher Bestandteil der Obsorgeregelung war, dass nur ein
Elternteil nach der Ehescheidung die Obsorge über die Kinder
erhalten konnte. Gemeinsame Obsorge war nur in Ausnahmefällen
möglich, nämlich dann, wenn die geschiedenen Ehegatten
weiterhin in "dauernder häusliche Gemeinschaft" mit
dem Kind lebten.
Jener Elternteil, der die Obsorge nicht erhielt, war auf die Mindestrechte
beschränkt. Er mußte lediglich von allen wichtigen Maßnahmen
rechtzeitig verständigt werden, etwa bei Änderung des
Familiennamens, schwerer Operationen, Wechsel der Staatsbürgerschaft
und dgl. Eine Mitsprache- oder gar Entscheidungsrecht war aber nicht
vorgesehen.
Ab 1.7.2001 gehören diese Regelungen der Vergangenheit an:
Im Falle einer Ehescheidung bleibt die Obsorge beider Eltern automatisch
aufrecht. Die geschiedenen Eltern haben dem Gericht lediglich eine
Vereinbarung vorzulegen, bei wem sich das Kind in Zukunft hauptsächlich
aufhalten soll.
Lediglich dann, wenn "innerhalb angemessener Frist" nach
der Scheidung eine Vereinbarung über den hauptsächlichen
Aufenthalt des Kindes nicht zu Stande kommt bzw. diese nicht dem
Wohl des Kindes entspricht, muss das Gericht entscheiden, welcher
Elternteil zukünftig allein mit der Obsorge betraut ist.
Auch kann ein Elternteil nach der Schreidung bei Gericht einen
Antrag stellen, die gemeinsame Obsorge aufzulösen und allein
mit der Obsorge betraut zu werden und. Bei der Entscheidung hat
das Gericht auf das Kindeswohl abzustellen.
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