GESETZESÄNDERUNG BEI SCHEIDUNGSFOLGEN:
Gemeinsame Obsorge für die Kinder

Das sogenannte Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 bringt eine wesentliche Änderung im Bereich der Obsorgeregelung hinsichtlich der gemeinsamen Kinder. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mußten sich bisher die Eltern vor der Scheidung einigen, wem die Ausübung des Obsorgerechtes in Zukunft zukommen soll.

Kam es zu keiner Einigung, so war eine einvernehmliche Scheidung ausgeschlossen. In solchen Fällen mußte die Ehescheidung durch ein streitiges Gerichtsverfahren erfolgen, wobei im Anschluss daran ein gesondertes Verfahren über die Ausübung des Obsorgerechtes notwendig war.

Wesentlicher Bestandteil der Obsorgeregelung war, dass nur ein Elternteil nach der Ehescheidung die Obsorge über die Kinder erhalten konnte. Gemeinsame Obsorge war nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn die geschiedenen Ehegatten weiterhin in "dauernder häusliche Gemeinschaft" mit dem Kind lebten.

Jener Elternteil, der die Obsorge nicht erhielt, war auf die Mindestrechte beschränkt. Er mußte lediglich von allen wichtigen Maßnahmen rechtzeitig verständigt werden, etwa bei Änderung des Familiennamens, schwerer Operationen, Wechsel der Staatsbürgerschaft und dgl. Eine Mitsprache- oder gar Entscheidungsrecht war aber nicht vorgesehen.

Ab 1.7.2001 gehören diese Regelungen der Vergangenheit an: Im Falle einer Ehescheidung bleibt die Obsorge beider Eltern automatisch aufrecht. Die geschiedenen Eltern haben dem Gericht lediglich eine Vereinbarung vorzulegen, bei wem sich das Kind in Zukunft hauptsächlich aufhalten soll.

Lediglich dann, wenn "innerhalb angemessener Frist" nach der Scheidung eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes nicht zu Stande kommt bzw. diese nicht dem Wohl des Kindes entspricht, muss das Gericht entscheiden, welcher Elternteil zukünftig allein mit der Obsorge betraut ist.

Auch kann ein Elternteil nach der Schreidung bei Gericht einen Antrag stellen, die gemeinsame Obsorge aufzulösen und allein mit der Obsorge betraut zu werden und. Bei der Entscheidung hat das Gericht auf das Kindeswohl abzustellen.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.