SCHADENERSATZ FÜR VERPATZTEN URLAUB

Die Vorfreude auf die schönste Zeit im Jahr, den Urlaub in einem fernen Land, kann schnell enttäuscht werden, wenn sich am Urlaubsort herausstellt, dass die Leistungen, die der Reiseveranstalter versprochen hat, nicht den Ankündigungen entsprechen. Ein Schadenersatz für den Ärger des Reisenden war bisher in der österreichischen Rechtsordnung, anders als in Deutschland, nicht vorgesehen.

In Deutschland konnten Urlauber nach Beendigung des Urlaubes Schadenersatz verlangen, wenn die Reise durch Mängel beeinträchtigt waren, die der Reiseveranstalter zu vertreten hatte.

Bald dürfte sich aber auch in Österreich eine Veränderung vollziehen, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) über einen entsprechenden Fall mit Österreichbezug zu entscheiden hat:

Die Klägerin verbrachte einen Pauschalurlaub in einem Ferienclub, wobei sich kurz nach Urlaubsantritt eine Salmonellenvergiftung einstellte. Ursache dafür waren die im Freizeitclub angebotenen Speisen.

Die Klägerin, die während des Urlaubs durch die für Salmonellenvergiftung üblichen Krankheitssymptome (Fieber, Erbrechen und dgl.) litt, erhob nach Rückkehr nach Österreich Klage gegen den Reiseveranstalter und begehrte Schadenersatz für die Beeinträchtigung des Urlaubes, weil sie zumindestens die Hälfte der Zeit wegen der Krankheit nicht genießen konnte.

Der EuGH entschied, dass die Verpflichtung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung der Reise auch die Haftung des Reiseveranstalters für alle Beeinträchtigung der Reisenden aufgrund von Mängeln, die der Veranstalter zu vertreten hat, umfasse.

Aufgrund dieser für österreichisches Schadenersatzrecht neuen Entscheidung ist der Klägerin ein Schadenersatz für diese entgangenen Urlaubsfreuden zuzusprechen.

Die Reiseveranstalter werden also in Zukunft verstärkt auf die vertragsgemäße Abwicklung von Urlaubsreisen achten müssen und für die Reisenden wird es im Falle eines verpatzten Urlaubes nach der Rückkehr in Zukunft ein Trostpflaster in Form eines Schadenersatzbetrages geben.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.