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Die Vorfreude auf die schönste Zeit im Jahr, den Urlaub in
einem fernen Land, kann schnell enttäuscht werden, wenn sich
am Urlaubsort herausstellt, dass die Leistungen, die der Reiseveranstalter
versprochen hat, nicht den Ankündigungen entsprechen. Ein Schadenersatz
für den Ärger des Reisenden war bisher in der österreichischen
Rechtsordnung, anders als in Deutschland, nicht vorgesehen.
In Deutschland konnten Urlauber nach Beendigung des Urlaubes Schadenersatz
verlangen, wenn die Reise durch Mängel beeinträchtigt
waren, die der Reiseveranstalter zu vertreten hatte.
Bald dürfte sich aber auch in Österreich eine Veränderung
vollziehen, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) über
einen entsprechenden Fall mit Österreichbezug zu entscheiden
hat:
Die Klägerin verbrachte einen Pauschalurlaub in einem Ferienclub,
wobei sich kurz nach Urlaubsantritt eine Salmonellenvergiftung einstellte.
Ursache dafür waren die im Freizeitclub angebotenen Speisen.
Die Klägerin, die während des Urlaubs durch die für
Salmonellenvergiftung üblichen Krankheitssymptome (Fieber,
Erbrechen und dgl.) litt, erhob nach Rückkehr nach Österreich
Klage gegen den Reiseveranstalter und begehrte Schadenersatz für
die Beeinträchtigung des Urlaubes, weil sie zumindestens die
Hälfte der Zeit wegen der Krankheit nicht genießen konnte.
Der EuGH entschied, dass die Verpflichtung des Reiseveranstalters
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Reise
auch die Haftung des Reiseveranstalters für alle Beeinträchtigung
der Reisenden aufgrund von Mängeln, die der Veranstalter zu
vertreten hat, umfasse.
Aufgrund dieser für österreichisches Schadenersatzrecht
neuen Entscheidung ist der Klägerin ein Schadenersatz für
diese entgangenen Urlaubsfreuden zuzusprechen.
Die Reiseveranstalter werden also in Zukunft verstärkt auf
die vertragsgemäße Abwicklung von Urlaubsreisen achten
müssen und für die Reisenden wird es im Falle eines verpatzten
Urlaubes nach der Rückkehr in Zukunft ein Trostpflaster in
Form eines Schadenersatzbetrages geben.
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