| Im
Sinne einer europaweiten Vereinheitlichung des Gewährleistungsrechtes
gelten ab 1.1.2002 völlig neue Gewährleistungsbestimmungen
in Österreich.
Ziel
des Gesetzgebers war es dabei, die Position des Verbrauchers zu
verbessern, wobei aber Handel und Wirtschaft nicht übermäßig
belastet werden sollen.
Im
wesentlichen gibt es folgende wichtige Änderungen:
Bisher
endete die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen bereits
nach 6 Monaten. Der Verbraucher mußte die Reparaturkosten
eines Mangels, der bereits bei Übergabe der Ware vorhanden
war, jedoch noch nicht zu Tage getreten ist, selbst tragen.
Mit
Jahresbeginn wurde die Gewährleistungfrist bei beweglichen
Sachen auf 2 Jahre ausgedehnt. Der Händler muss für alle
jene Mängel einstehen, die innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe
der Ware auftreten und bereits im Übergabszeitpunkt vorhanden
waren. Diese Frist kann auch nicht, etwa durch allgemeines Geschäftsbedingungen,
abgekürzt werden. Lediglich beim Kauf von Gebrauchtwaren -
wichtigstes Beispiel wäre der Gebrauchtwagenkauf - kann der
Händler die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr herabsetzen.
Geändert
wurde auch die Beweislast. Bisher mußte der Käufer beweisen,
dass der Mangel der Sache bereits im Übergabszeitpunkt vorhanden
war und der Händler daher Gewähr leisten muss. Es liegt
auf der Hand, dass besonders bei technischen Geräten, wie Fahrzeugen,
Computer und dgl. dieser Nachweis für den Käufer oft nur
schwer zu erbringen ist. Nach der neuen Rechtslage wird bei Mängeln
an beweglichen Sachen, die innerhalb von 6 Monaten ab der Übergabe
auftreten, vermutet, dass diese schon zum Zeitpunkt der Übergabe
vorhanden waren. Ab jetzt muss nicht der Käufer, sondern der
Verkäufer das Gegenteil beweisen. Dadurch wird natürlich
die Bereitschaft des Händlers, den Fehler zu beheben oder die
Sache auszutauschen, gefördert.
Nach
der alten Rechtslage hatte der Käufer ein Wahlrecht, die Sache
selbst zu beheben und vom Hersteller die Verbesserungskosten zu
verlangen oder von ihm die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften
Sache zu begehren.
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Käufer dem
Händler bzw. dem Hersteller der Ware zunächst die Möglichkeit
geben muss, den Mangel selbst zu beheben, soferne ihm nicht erhebliche
Unannehmlichkeiten erwachsen. Somit erhält der Hersteller also
sozusagen eine zweite Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung.
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