Neues Gewährleistungsrecht ab 1. 1. 2002

Im Sinne einer europaweiten Vereinheitlichung des Gewährleistungsrechtes gelten ab 1.1.2002 völlig neue Gewährleistungsbestimmungen in Österreich.

Ziel des Gesetzgebers war es dabei, die Position des Verbrauchers zu verbessern, wobei aber Handel und Wirtschaft nicht übermäßig belastet werden sollen.

Im wesentlichen gibt es folgende wichtige Änderungen:

Bisher endete die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen bereits nach 6 Monaten. Der Verbraucher mußte die Reparaturkosten eines Mangels, der bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, jedoch noch nicht zu Tage getreten ist, selbst tragen.

Mit Jahresbeginn wurde die Gewährleistungfrist bei beweglichen Sachen auf 2 Jahre ausgedehnt. Der Händler muss für alle jene Mängel einstehen, die innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe der Ware auftreten und bereits im Übergabszeitpunkt vorhanden waren. Diese Frist kann auch nicht, etwa durch allgemeines Geschäftsbedingungen, abgekürzt werden. Lediglich beim Kauf von Gebrauchtwaren - wichtigstes Beispiel wäre der Gebrauchtwagenkauf - kann der Händler die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr herabsetzen.

Geändert wurde auch die Beweislast. Bisher mußte der Käufer beweisen, dass der Mangel der Sache bereits im Übergabszeitpunkt vorhanden war und der Händler daher Gewähr leisten muss. Es liegt auf der Hand, dass besonders bei technischen Geräten, wie Fahrzeugen, Computer und dgl. dieser Nachweis für den Käufer oft nur schwer zu erbringen ist. Nach der neuen Rechtslage wird bei Mängeln an beweglichen Sachen, die innerhalb von 6 Monaten ab der Übergabe auftreten, vermutet, dass diese schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Ab jetzt muss nicht der Käufer, sondern der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Dadurch wird natürlich die Bereitschaft des Händlers, den Fehler zu beheben oder die Sache auszutauschen, gefördert.

Nach der alten Rechtslage hatte der Käufer ein Wahlrecht, die Sache selbst zu beheben und vom Hersteller die Verbesserungskosten zu verlangen oder von ihm die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache zu begehren.

Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Käufer dem Händler bzw. dem Hersteller der Ware zunächst die Möglichkeit geben muss, den Mangel selbst zu beheben, soferne ihm nicht erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen. Somit erhält der Hersteller also sozusagen eine zweite Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung.

 




Rechtsanwaltskanzlei Hofinger & Menschick.